beratung Dr NieDSC_2930

Beratung und Aufklärung

 

Zu einer verantwortlichen Beratung eines  Zahnarztes gehören immer eine ausführliche Befragung (Anamnese) und Untersuchung sowie eventuell weitere Maßnahmen.

Während das Wissen um krankhafte Prozesse und auch die

Aufklärung darüber im schulmedizinischen Bereich durchaus oft vorhanden ist, fehlen aber oft das Wissen und die Aufklärung über seriöse, naturheilkundliche und alternative Diagnostik- und Therapieverfahren.

Mein Ziel ist es, meinen Patienten nicht nur bei der Gesunderhaltung ihrer Zähne zu helfen, sondern auch über den zahnmedizinischen Bereich hinaus, die Beziehungen erkrankter Zähne zum übrigen Organismus darzustellen. Daher ist die Aufklärung und Beratung eine der wichtigsten Säulen unseres ganzheitlichen, zahnmedizinischen Konzeptes.

Die Beratung und Aufklärung findet in ruhiger und entspannter Atmosphäre statt.

Kosten Beratungsgespräch

GOÄ Ziffer 30a

Zahnärztliche ganzheitliche  Erstanamnese und Erstberatung min. 60 Minuten mit diagnostischem Ansatz im Sinne der Zahn-Organ-Wechselbeziehungen über das Maß eines zahnärztlichen Befundes  hinausgehend, Aufklärung über alternative Werkstoffe, Schwermetall Belastung/Entgiftung, Auswirkungen von wurzelbehandelten und toten  Zähnen, evtl. DVT Analyse und Bewertung, entsprechend  § 6 Abs. 2 Ziffer GOÄ 30, Homöopathische Erstanamnese, 60 Minuten.

Erstgespräch      1 1/2 Stunden    GOÄ Ziffer 30 a Faktor 3,5    180,66 Euro
Folgegespräch    1 Stunde               GOÄ Ziffer 31 a Faktor 3,5    120,33 Euro


Für alle Leistungen wird als Abrechnungsgrundlage die Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte (GOZ, GOÄ, Analog GOÄ 96, beziehungsweise GOÄ §6 Abs.2), in der aktuellen Fassung vereinbart.

Leistungen, die auf Grund des medizinischen technischen Fortschrittes noch nicht in der GOZ/GOÄ aufgeführt sind, werden nach der LNZ (Leistungsbeschreibung für Naturheilverfahren in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde)  abgerechnet.

Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gegeben (§630 c Abs.3 BGB).