Paragraphen Dschungel der Gebührenverodnung Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte GOZ
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient!
Wir freuen uns, dass Sie unsere Praxis aufgesucht haben und uns Ihr Vertrauen schenken. Wir werden uns bemühen, Sie bezüglich Ihrer Gesundheit und ggf. bestehender Erkrankungen bestmöglich und nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand zu untersuchen und individuell zu beraten.Bitte beachten Sie, dass unsere Praxis keine Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen unterhält. Alle unsere Patienten sind Privatpatienten oder Selbstzahler. Selbstverständlich können auch Patienten, die gesetzlich versichert sind, sich in unserer Praxis behandeln lassen. Insbesondere wenn es um eine zeitnahe Zweitmeinung z.B. über die Notwendigkeit einer Operation oder alternative Möglichkeiten geht, können wir fundierte Hilfe anbieten. Eine Erstattung von ärztlichen, diagnostischen oder labortechnischen Leistungen durch gesetzliche Krankenkassen erfolgt allerdings bei Selbstzahlern nicht.
In jüngster Zeit begrenzen auch einige Privatversicherer zunehmend und unvorhersehbar diagnostische Leistungen. Solche Kürzungen erfolgen häufig pauschal nach Aktenlage und mit fragwürdigen Begründungen (z. B. „keine erkennbare medizinische Notwendigkeit“). Immer häufiger kommt es vor, dass nach dem aktuellen medizinischen Kenntnis-und Sachverstand indizierte und korrekt erbrachte Leistungen und verordnete Medikation von Sachbearbeitern, sog. „Beratungsärzten“ oder Gesellschaftsärzten der Krankenversicherer als unnötig, überflüssig oder als unzweckmäßig bezeichnet werden.
Diese Vorgehensweise ist nicht nur höchst ärgerlich, sondern oft auch, ohne rechtliche Grundlage.
Sollten Sie hiervon betroffen sein, empfehlen wir Ihnen, sofort Widerspruch einzulegen und sich ggf. mit juristischer Hilfe dagegen zu wehren. Ansprüche für von Ihrer Versicherung nicht erstattete ärztliche Leistungen oder Therapieempfehlungen können gegenüber unserer Praxis nicht geltend gemacht werden.
Wir bitten Sie daher, die von uns empfohlenen diagnostischen Leistungen einschließlich der Laborleistungen per Unterschrift als mit Ihrem Einverständnis und auf Ihren Wunsch durchgeführt zu bestätigen. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegenüber Ihrer Versicherung gerne mit einer kostenpflichtigen fachlichen Stellungnahme.
Diese wird nach der GOÄ Ziffer 85 a (§2 GOÄ und § 6 Abs.2 GOÄ) je nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt, da der Arbeitsaufwand für diese schriftlichen gutachertlichen Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand - gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung – verbunden ist.
Allerdings halten wir uns hierbei strikt an die ärztliche Schweigepflicht und nehmen deshalb grundsätzlich keinen direkten Kontakt mit Ihrem Versicherer auf, sondern lassen zu Ihrem Schutz sämtliche Korrespondenz ausschließlich Ihnen zukommen.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sind wir angehalten, Sie darauf hinzuweisen, dass auch Privatversicherer nur das „medizinisch Notwendige“ erstatten müssen. Darüber hinausgehende Leistungen können nur erstattet werden, wenn Sie auf Wunsch des Patienten erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen „medizinisch notwendig“ und „medizinisch sinnvoll/ratsam“ wird insbesondere bei komplexeren Beschwerden, bei der Prävention und bei der Früherkennung von Risiken von manchen Privatversicherern leider oft zu Ihren Ungunsten ausgelegt. Bitte informieren Sie uns deshalb vorab, wenn Sie bestimmte Leistungen (die Ihre Versicherung nicht trägt oder Ihr Versicherungstarif nicht abdeckt) von uns nicht erbracht haben möchten.
Für von Ihrer Versicherung verweigerte Leistungen müssen Sie daher selbst aufkommen. Bitte informieren Sie uns vor der Leistungserbringung, wenn Sie vorab die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung abklären möchten. Wir weisen darauf hin, dass alle unsere Leistungen nur bei gegebener Indikation und bezüglich Inhalt und Umfang korrekt erbracht und juristisch korrekt abgerechnet werden.
Die Liquidation dieser Leistungen erfolgt wie üblich für Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bis zum 2,3-fachen Satz. Sie können aber je nach Schwierigkeitsgrad und erforderlichem Aufwand auch bis zum 3,5-fachen Satz betragen. In diesem Fall wird die Begründung für den erhöhten Faktor jeweils detailliert in der Rechnung ausgewiesen. Dabei legen wir die gültige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte GOZ zugrunde (Steigerungsfaktor für ärztliche Leistungen: 1,0 bis maximal 3,5 je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad; Laborleistungen 1,15). In schwierigen Behandlungsfällen und bei komplexen Krankheitsbildern ist auch ein Überschreiten des Schwellen Satzes von 3,5 möglich. Hierfür ist eine abbweichende Honoravereinbarung notwendig (§ 2 GOÄ), (§2 Abs.1 u. 2 GOZ).
Unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung/Behandlung und vom Umfang der Leistungserstattung durch Ihren Versicherungsträger ist unsere Honorarrechnung ohne Abzüge und spätestens zu dem auf der Rechnung angegebenen Datums fällig. Wir erwarten eine fristgerechte Überweisung. Beträge aus der zu erwartenden Arztrechnung können Sie nicht an Ihre Versicherung abtreten (Ausschluss des Forderungsüberganges). Sie müssen mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass Sie von den oben dargestellten Informationen Kenntnis genommen habe, diese verstanden haben und sie in vollem Umfang akzeptieren.